
Zitat von
Hartmut
Stimmt nicht, der Absatz bezieht sich nur auf Zeugen, nicht auf Beschuldigte.
Dann verzögert sich die ganze Sache nur und man hat einen weiteren Weg; denn die StA
muss zwingend anhören (oder eben anhören lassen durch die Hilfsbeamten der StA) vor einer Entscheidung (163a Abs. 1, S. 1) - will sie sofort nach Aktenlage einstellen, wird sie erst gar nicht vernehmen und somit auch nicht vorladen, das würde nur unnötig Arbeit machen - und wäre rechtens.

Zitat von
Hartmut
Auch da muss ich Dich enttäuschen. Das Urteil spielt in einer völlig anderen Liga. Immerhin ging es da um Menschenleben und nicht um verletzte Egos
Du hattest doch Sorge, Dich an Deinem Morgenkaffee zu verschlucken - sowas kann bös enden...
