§17 UrhG regelt das Verbreitungsrecht:
Zitieren:
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Ein von Richard Lang erworbenes Eprom darf weiterverkauft werden, ein ausgelesenes und neu gebranntes nicht.
Ich denke nicht, dass, falls es jemals ein kostenloses Academy-Update gegeben haben sollte (wo hat H+G jemals kostenlose Epromupdates gegeben?), man heute noch eine legale Erwerbsmöglichkeit darauf hat. Der Schachcomputer wurde "as is" verkauft und soweit er nutzbar Schach spielte war es das. Auf ein fehlerbereinigtes Programmupdate hatte man keine Ansprüche und das Update selber hatte sicher ebenfalls noch eine Menge Fehler.
Zwar hat man keinen Supportanspruch mehr in dem Falle, dass das Gerät seinen Geist aufgibt, aber man darf auch Jahrzehnte später seine Investition entsprechend "wieder herstellen". Dazu gehört für mich das Auslesen eines anderen Academy-Moduls und Kopieren für mein eigenes Modul, damit dieses wieder lauffähig ist. Mehr darf ich aber nicht!
Wir sollten uns hier aber nicht weiter mit der Thematik befassen, da das nicht in diesen Thread passt.