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AW: Verkaufsprospekt von Mephisto
Wirf mal einen Blick ins Impressum Deiner Zeitung ... ich wette, da steht etwas von "Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung" ... jede Form von Veröffentlichung ist ein Rechtsbruch, außer es handelt sich um Zitate ... dazu möchte ich auf das Zitatrecht verweisen.
Und ja, im Bereich Urheberrecht kenne ich mich recht gut aus. Gruß, Sascha
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AW: Verkaufsprospekt von Mephisto
Wirf mal einen Blick ins Impressum Deiner Zeitung ... ich wette, da steht etwas von "Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung" ... jede Form von Veröffentlichung ist ein Rechtsbruch, außer es handelt sich um Zitate ... dazu möchte ich auf das Zitatrecht verweisen.
Und ja, im Bereich Urheberrecht kenne ich mich recht gut aus. Gruß, Sascha Gruß Tom |
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AW: Verkaufsprospekt von Mephisto
Es gibt verschiedene Arten von Zitaten:
Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen). Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein. Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als Große Kleinzitate möglich. Grundsätzlich gilt: Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss. Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Noch Fragen? ![]()
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AW: Verkaufsprospekt von Mephisto
Danke für Deine super Mühe. Ich muss darüber nachdenken.
Was bedeutet das für den Mephisto-Katalog 1994, den spock171 hier eingestellt hat? Hier handelt es sich doch sicher um eine absolute Bagatelle, nicht wert, dass man (Verlag, Gerichte, Anwälte etc.) sich damit befasst? Gruß Tom |
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AW: Verkaufsprospekt von Mephisto
Hallo Tom,
das Thema ist bereits im internen Bereich zur Diskussion gestellt. Eine Entscheidung, auch in Bezug auf zukünftige Veröffentlichungen dieser Art, wird wahrscheinlich Micha posten, schließlich hält er seinen Kopf hin. Ich stimme Dir von der Sache her zu: Es ist mit Sicherheit eine Bagatelle, um die es geht ... diese Prospekte sind alt, die Firma ist nicht mehr existent und man kann unter Umständen sogar darüber streiten, ob die sogenannte "Schöpfungshöhe" überhaupt erreicht ist, die ein Werk schützt ... allerdings werden auf der anderen Seite derzeit überall Menschen wegen Bagatellen entlassen ... ist halt das typische Problem: "ein bisschen Schwanger geht nicht" ... wie ich mir von einem Prof immer wieder anhören durfte ... Und leider gibt es Abmahnanwälte und Zeitgenossen, die tatsächlich solche Bagatellen für ihre Zwecke nutzen ... dann werden auch Bagatellen schnell teuer. Also bitte ein klein wenig Geduld, bis wir Euch einen Stellungnahme dazu geben werden. Danke für Euer Verständnis! Gruß, Sascha
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AW: Veröffentlichung von Prospekten, Anleitungen Fotos und mehr
Hallo zusammen,
da hab ich ja was angefangen. In dem Prospekt sind übrigens keine Copyright-Hinweise, auch nicht auf der fehlenden letzten Seite. Gruß Frank. |
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AW: Veröffentlichung von Prospekten, Anleitungen Fotos und mehr
Hi,
ich weiß, daß da keine Hinweistexte sind, ich habe selbst fast alle Prospekte und habe selbst vorhin geschaut. Allerdings wäre so ein Hinweis nur ein (netter) Zusatz. Denn grundsätzlich gilt: Du darfst nicht einfach kopieren und veröffentlichen, nur weil es Dir nicht extra verboten wurde, der Schutz greift automatisch. Ich denke, die grundsätzliche Frage musste früher oder späterr durchaus einmal gestellt werden, nun liegt es am Betreiber zu entscheiden, wie zukünftig vorgegangen wird. Vorwürfe macht Dir deshalb gewiss niemand und Deine positive Absicht wird auch nicht in Frage gestellt. Beste Grüße, Sascha
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AW: Veröffentlichung von Prospekten, Anleitungen Fotos und mehr
Entschuldigt, wenn ich mich einmische:
In § 1 des deutschen UrhG ist definiert, was alles von dem Gesetz geschützt wird: "Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes." Ein Prospekt kann sich imho nicht auf den Schutz des Urheberrechts berufen (allenfalls die Fotos darin, da Lichtbilder nach § 72 UrhG einen eigenständigen Schutz geniessen). Es fehlt (laut Wikipedia) bei Gebrauchsschriften idR am nötigen Werkcharakter. Ob andere Schutzvorschriften bei einem Prospekt oder Katalog greifen, kann ich aber nicht beurteilen. Da H&G die Weiterverbreitung nicht ausdrücklich auf den Druckstücken untersagt, kann ich mir durchaus vorstellen, dass dies zulässig ist (und zu Zeiten der Verfügbarkeit der Produkte sogar erwünscht war). BTW: Da ich in der Wikipedia explizit die Aussage gelesen habe, dass Bedienungsanleitungen keinen Urheberrechtsschutz geniessen, könnte man ja in einem Aufwasch mal klären, wie es hiermit aussieht, da immer wieder danach gefragt wird. Das hielte ich für noch wichtiger für uns als die Prospekte, so sehr sie manche auch interessieren mögen. Alain hat eben auch nicht alles Geändert von FütterMeinEgo (12.01.2010 um 22:29 Uhr) |
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AW: Veröffentlichung von Prospekten, Anleitungen Fotos und mehr
Hallo,
grundsätzlich ist alles geschützt, was eine "gewisse Schöpfungshöhe" hat. Die Frage ist in der Tat, ob dies bei diesen Prospekten der Fall ist ... oder auch nicht. Es gibt einige Dinge, die in diesem Fall sogar dafür sprechen. Davon abgesehen, selbst Reden und Vorträge unterliegen dem Urheberrecht ... auch wenn ich nicht im Rahmen der Rede sage, daß sie nicht kopiert werden darf. Das Urheberrecht ist leider sehr umfangreich und die richterlichen Entscheidungen ändern sich ständig ... speziell dieser Bereich ist sehr im Fluss ... Und es gab auch Fälle, in denen ein bekanntes Unternehmen gegen den Betreiber einer Fan Webseite auf Unterlassung geklagt hat ... und Recht bekam! Dort wurden auch unter anderem Werbeprospekte und Kataloge seit den 50er Jahren veröffentlicht. Die Frage, auf die ich selbst in meinen Fachbüchern keine Antwort finde, geht eher in die Richtung: Was ändert sich speziell, wenn es um die historische Dokumentaion in der Wiki geht ... bei einer Firma, die es nicht mehr gibt. Zu Deinem Einwurf, daß kein Verbot besteht, sei noch einmal ganz klar festgehalten: Ich kann Fotos oder Schriften auf meiner Webseite zeigen und muss nicht explizit untersagen, diese zu kopieren ... wenn Du sie kopierst, machst Du Dich strafbar ... um es ganz simpel zu sagen: Wenn ich mein Rad vor der Tür stehen lasse, muss ich keinen Zettel ranhängen: "Klauen verboten!" ... Nachdem wir ein sehr langes Gespräch geführt haben, wird Micha später die "Entscheidung" verkünden. Beste Grüße, Sascha
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