Zitat von
Hartmut
...und im Garantiefall natürlich Ersatz bereitstehen.
Diese Forderung erhebt der Gesetzgeber in Form der Sachmängelhaftung beim Verkauf.
Etwaige gewerbliche Tätigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht ist da erst mal ohne Belang.
Sollte keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (was jegliche Gewinnerzielungsabsicht ausschlösse), könnten die Verkäufer ausdrücklich die Haftung ausschliessen. Was aber sicher wieder manch Interessenten vom Kauf abhalten würde. Aber das wäre ja dann wurscht, wenn sowieso nichts verdient wird, sollte es den Verkäufern ja egal sein, wieviele Geräte sie absetzen.
EDIT: §§ 433 ff. BGB