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Alt 21.04.2016, 01:36
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FütterMeinEgo FütterMeinEgo ist offline
Resurrection
 
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Kleiner Exkurs zum EuGH bzgl. Linkfreiheit

 Zitat von Chessguru Beitrag anzeigen
Der EuGH hat zwar eine bemerkenswerte Entscheidung zu dem Thema "Linkfreiheit" getroffen, aber bisher wurde diese Rechtsauffassung nicht in Deutschland übernommen. Somit gilt nach wie vor das altbekannte Urheberrecht.
Entschuldigt, dass ich meinen Mostricht dazu gebe - wenn es nicht genehm ist, bitte löschen.

Ich habe die Urheberrechts-Thematik in Bezug auf die recht aktuelle Berichterstattung etwas verfolgt, weil ich die Thematik zum einen interessant finde und zum anderen auch selbst gelegentlich als Urheber betroffen bin.

Allerdings steht mW das aktuell diskutierte Urteil noch aus - falls wir vom selben Fall sprechen handelt es sich nur um die Meinung eines vom EuGH beauftragten Gutachters, die ich im Hinblick auf die Rechte von Urhebern zumindest sehr fragwürdig finde. Denn dieser postuliert, dass nur die illegale Veröffentlichung eines Werkes illegal ist, das Setzen eines Hyperlinks nur das Auffinden der illegalen Veröffentlichung erleichtert. Nun, nichts anderes macht mE ein Hehler: Er erleichtert Leuten, die sich mit Diebstahl/Einbruch nicht auskennen oder nicht wissen, wo es was bestimmtes zu holen gibt, an Diebesgut anderer zu gelangen.
http://www.zeit.de/digital/internet/...cht-verlinkung

Es gibt bereits ein EuGH-Urteil zur Linkfreiheit von Werken, die mit Genehmigung des Urhebers veröffentlicht wurden. Bei erteilter Genehmigung wäre die Verlinkung zulässig und von der Linkfreiheit abgedeckt. Und ob das in deutsches Recht überführt wurde, ist erstmal wurscht: spätestens der EuGH kippt jedes entgegenstehende Urteil. Daher habe ich auch oben auf den frei zugänglichen Artikel auf ZEITonline verlinkt, ganz ohne Bauchschmerzen.

Für diesen Thread hier heisst dies: Wäre die Genehmigung vom Urheber (wohl Fidelity? hab nicht alles gelesen) erteilt worden, die entsprechenden Werke auf den verlinkten Seiten zu veröffentlichen, wäre der Link legal und nicht zu beanstanden. Ist die Genehmigung nicht zweifelsfrei erteilt, dann bewegt man sich auf sehr sehr dünnem Eis. Denn sobald eine Veröffentlichung als nicht vom Urheber getätigt erkennbar ist wie in unserem Fall, muss man zumindest stutzig werden und Gewissheit über eine ggf. erteilte Genehmigung erlangen, bevor man verlinkt. Und im begutachteten Fall erfolgte die Verlinkung ja in vollem Bewusstsein der unauthorisierten Veröffentlichung, das ist mithin Vorsatz und nicht nur (grobe) Fahrlässigkeit. Im Strafrecht mag da differenziert werden, im Zivilrecht ist es wumpe - kann also auch bei blosser Unachtsamkeit teuer werden.

Insofern hat meines Erachtens Admin Chessguru völlig korrekt die Links gelöscht. Denn wir wollen doch alle, dass uns dieses Forum erhalten bleibt...

Ich hoffe, das erhellt etwas den Zusammenhang.
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