Fotos unterliegen generell „Urheberrechten“ im weiteren Sinne, da sie entweder als Lichtbildwerke ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstellen, oder als Lichtbild zwar kein Werk aber fast gleichgestellt sind:
Bei "einfachen Fotos" ergibt sich der Urheberschutz aus
§ 72 Abs. 1 UrhG, der auf den ersten Teil des Gesetzes verweist.
Hauptunterschied zum geschützten "Werk" - siehe zu Fotos (Lichtbildwerke)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG - besteht in der kürzeren Schutzdauer, die für die zuletzt genannten Lichtbildwerke 70 Jahre beträgt (
§ 64 UrhG), für die erstgenannten Lichtbilder "nur" 50 Jahre
(§ 72 Abs. 3 UrhG).
Die Abgrenzung von Lichtbildern und Lichtbildwerken kann im Einzelfall schwierig sein, soll aber hier nicht näher vertieft werden.
Mögliche Ansprüche des Urhebers bei einer Rechtsverletzung sind in den §§ 97ff. UrhG geregelt; die wichtigsten Ansprüche sind:
- Beseitigung der Beeinträchtigung
- Unterlassungs- und Löschungs-(Vernichtungs-)Ansprüche
- Schadensersatz
Nicht vergessen sollte man, dass das UrhG auch Strafvorschriften enthält! So kann bereits die Veröffentlichung eines Lichtbildwerkes ohne Berechtigung den Straftatbestand des § 106 UrhG erfüllen!